Corona


Laut Mitteilung der BH wird das am 30. März 2020 verordnete Betretungsverbot der Häfen nach dem 13. April auslaufen. Es sind aber grundsätzliche Verhaltensregeln für die Hafenanlagen am Österreichischen Bodenseeufer ab dem 14.04.2020 zu beachten:

1) Die Bestimmungen der Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind einzuhalten.

2) Daraus folgt insbesondere, dass öffentliche Orte im Freien nur alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden dürfen. Gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Als öffentliche Orte gelten auch Hafen- und Slipanlagen. Von der Ausübung von Freizeitaktivitäten, wie z.B. Wasserskifahren, Wakeboarden oder Regattasegeln wird dringend abgeraten.

3) Vor dem Hintergrund dieser Regelungen sind Menschenansammlungen von anderen Personen als jenen, die im gemeinsamen Haushalt leben, zu Lande und zu Wasser (z.B. durch das Mitnehmen von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im selben Boot oder das Zusammenbinden von Booten auf dem See etc.) verboten. Beim Einwassern an den Slipanlagen oder Krananlagen ist besonders auf die Abstandsregelung Bedacht zu nehmen.

4) Die Regelungen betreffend die Beschränkungen der Grenzübertritte zwischen den Bodenseeanrainerstaaten gelten auch auf dem See. So ist auch auf dem See mit Grenzkontrollen zu rechnen. Es wird deshalb dringend abgeraten, mit dem Wasserfahrzeug nach Deutschland oder in die Schweiz zu fahren und dort anzulegen.

5) Personen, die zum Zwecke der Einwasserung, Betreuung oder Inbetriebnahme ihrer Wasserfahrzeuge nach Österreich einreisen möchten, sind angehalten, dies nur auf dem Landweg und unter Einhaltung der derzeitigen strengen Einreisebeschränkungen zu tun.

6) An die Hafenbetreiber wird appelliert, für die Einhaltung der Bestimmungen Sorge zu tragen. Insbesondere ist eine geordnete und strukturierte Einwasserung der Wasserfahrzeuge, unter Vermeidung von Gruppenbildungen, zu gewährleisten. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz behält sich vor, je nach Entwicklung der Lage Änderungen dieser Regelungen zu treffen.

Vielen Dank für die disziplinierte Einhaltung der bisherigen Bestimmungen.
Quelle



Die Vorarlberger Landesregierung rät davon ab, aus österreichischen Bodenseehäfen auszulaufen. Ein Auslaufen ist ein Grenzübertritt, der mit den entsprechenden Auflagen bei Aus- und Einreise verbunden ist:
- ärztlichem Zeugnis über einen negativen COVID-17 Test nicht älter als 4 Tage
- Antritt einer 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne
- empfindliche Strafen bei Zuwiderhandlungen
Der Bürgermeister hat das Auslaufen aus dem Hafen generell untersagt und den Zutritt zum Hafen abgesperrt.



Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz betreffend Betretungsverbote der Hafenanlagen am österreichischen Bodenseeufer.
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz betreffend Betretungsverbote der Hafenanlagen am österreichischen Bodenseeufer
Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz verordnet als zuständige Behörde gemäß § 2 Z. 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) für die Gemeinden Lochau, Bregenz, Hard, Fußach, Höchst und Gaißau:
§ 1
Betretungsverbote
(1) Das Betreten der Hafenanlagen sowie Slipanlagen zum Zwecke der Ein- und Auswasserung sowie Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen aller Art ist verboten.
(2) Vom Verbot nach Abs. 1 ausgenommen werden:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen und der staatlichen Fischereiaufsicht,
b) Fahrten im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung), wenn diese unaufschiebbar und notwendig sind,
c) Maßnahmen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum (z.B. Nachschau bei Extremwetterereignissen) erforderlich sind,
d) Berufsfischer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit.
(3) Der laufende Betrieb von Bootswerften, insoweit dies nicht das Ein- und Auswassern von Wasserfahrzeugen betrifft, sowie gewerbliche Tätigkeiten bezüglich Kies- und Sandbaggerungen und notwendige Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten bleiben von dieser Verordnung unberührt.
§ 2
Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und sicherheitspolizeilich einzuschreiten (§ 2a Covid-19-Maßnahmengesetz).
§ 3
Strafbestimmungen
Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 Covid-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 3.600,00 zu bestrafen.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

Der Bezirkshauptmann
in Vertretung
Mag. Rainer Honsig-Erlenburg Wir werden Euch per Mail und auf unserer Homepage über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden halten und wünschen Euch beste Gesundheit!

Die Vereinsarbeit 2020 muss sich den aktuellen Entwicklungen anpassen:

  • 16. April 2020: Jahreshauptversammlung

    ABGESAGT

  • 18. April 2020: Hafenpflege

    ABGESAGT

  • 24. April 2020 Boote wassern

    WIRD VERSCHOBEN

  • 4. Juli 2020: Vereinsfest

    NOCH IM PLAN

  • 29.8. oder 5.9.2020: Sport-& Spielefest

    Unser Beitrag zu den Sport- und Spielewochen mit einem umwerfenden Angel- und Segelangebot für Kinder und Jugendliche.

  • 2. Oktober 2020: Boote auswassern